Schulverein

Satzung

Die Satzung

Die Satzung des Schulvereins

§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Schulverein der Schule Alt-Aumund“. Er hat seinen Sitz in Bremen.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V. „

§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Verwendungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3
Mittel
Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

1) Mitgliedsbeiträge,

2) Veranstaltungen,

3) Spenden jeglicher Art,

4) sonstige Einnahmen.

§ 4
Ziel und Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Verein stellt sich die Aufgabe, aktiv pädagogische Vorhaben und Maßnahmen zur Förderung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Aumund zu unterstützen. Hierzu zählen u.a.

1) Unterstützung von Schul-, Kultur- und Sportveranstaltungen

2) Klassenfahrten,

3) Projekttage,

4) Schulhofgestaltung.

(2) Der Verein kann einzelnen Schülerinnen und Schülern finanzielle Unterstültzung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen gewähren.

§ 5
Vorstand
Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt. Er besteht

1) dem Vorsitzenden,

2) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3) dem Rechnungsführer

4) mindestens 2, höchstens 4 weiteren Beisitzern.

Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer von den sich bewerbenden Mitgliedern die meisten Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
Alle Entscheidungen des Vorstands gelten mit einfacher Mehrheit als getroffen.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt.

§ 6
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person (z.B. Eltern, Lehrer, etc.) und juristische Person (z.B. Gesellschaften, Vereine, Körperschaften, etc.) werden, die sich der Schule verbunden fühlt und den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.
(2) Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt aus dem Verein,

b) durch Ausschluss,

c) durch Tod.

(4) Der Austritt kann nur schriftlich zum 31. Juli eines jeden Jahres mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen. Für die Schriftlichkeit der Erklärung ist ausreichend, wenn sie per E-Mail an das Funktionspostfach des Schulvereins (schulverein@schule-alt-aumund.de) oder an die E-Mail-Adresse eines Vorstandsmitglieds gesendet wird.
(5) Der Ausschluss kann erfolgen, sofern ein Mitglied in grober, insbesondere beständiger Weise gegen seine Mitgliedschaftsverpflichtungen verstößt. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss wirksam. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 7
Beiträge
Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben, der bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu entrichten ist.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Eine Rückzahlung der bereits geleisteten Beiträge bei Ausschluss erfolgt nicht.

§ 8
Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen für alle Verbindlichkeiten.

§ 9
Vertretung des Vereins
Zur Vertretung des Vereins nach außen sind nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer berechtigt. Jeder der Drei ist für sich allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Bei Geldbewegungen ist der Rechnungsführer zeichnungsberechtigt. Bei Ausgaben, die 200,00 Euro überschreiten, ist zusätzlich durch den ersten Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 10
Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung zu überprüfen haben. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber aus den Reihen der Mitglieder stammen.

§ 11
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden einmal im Jahr abgehalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10tel der Vereinsmitglieder sie unter Angabe des Zwecks beantragen. Die Einladungen erfolgen schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die der Geschäftsstelle des Vereins zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, erhalten die Einladung per Briefpost. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift, selbst für den Fall, dass die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Zur Fristwahrung genügt ebenfalls die rechtzeitige Verteilung über die Klassenlehrer/Innen der Kinder, welche die Schule Alt‑Aumund besuchen. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem

1) die Wahl des Vorstands,

2) Entgegennahme des Kassenberichts,

3) Entlastung des Vorstands,

4) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

5) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

7) die Abwahl der Vorstands.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder (Ausnahmen: Satzungsänderung und Auflösung des Vereins nur mit ¾ Mehrheit).
Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie Hansestadt Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke möglichst zugunsten der Grundschule Alt-Aumund zu verwenden hat.